Jährlich werden zahlreiche Gesetze erlassen, die meisten davon dienen lediglich dazu Gesetzeslücken zu schließen oder handwerkliche Fehler zu beseitigen. Leider ist es den Gesetzgebungsorganen seit einiger Zeit nicht mehr möglich nur ein Steuergesetz pro Jahr auf den Weg zu bringen. So kommt es immer häufiger vor, dass Neuregelungen mitten im Jahr in Kraft treten. Deren tatsächliche Geltung wird nicht selten im Rahmen einer sog. „Übergangsregelung“ nach hinten verschoben. Besonders betroffen ist die Umsatzsteuer, da bei Abweichungen von der 6. EG-Richtlinie noch der Europarat zustimmen muss.

Alle Gesetze des Bundes gefällig? http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/GESAMT_index.html

Bundestag

Häufig wird das Gesetzgebungsverfahren dazu missbraucht um eine geänderte höchstrichterlichen Rechtsprechung wieder einzuführen. Hat in der Vergangenheit der BFH im Sinne der Regierung entschieden und ändert seine Meinung später pro Steuerpflichtigen ab wird versucht mit einer Gesetzesänderung wieder den alten Stand herzustellen. Dieses Verhalten erinnert mich immer an zwei Kinder im Sandkasten. Die ganze Zeit darf deines mit dem Förmchen spielen, nach einiger Zeit möchte auch das andere genau dieses Förmchen. Daraufhin wird der große Bruder gerufen, der den alten Zustand wieder herstellen soll (Förmchen-Theorie). Am besten noch rückwirkend. Ab und zu schaut aber auch mal die Mutter (Bundesverfassungsgericht) nach dem Rechten und der Bundespräsident hat auch noch eine häufig unterschätzte Tätigkeit.

 

Bundesrat

Die Steuergesetze bedürfen in der Regel der Zustimmung des Bundesrates. Das ist die Ländervertretung, die Gesetzen zustimmen muss, die auch sie betreffen. Weil die Einkommensteuer zu jährlich festzulegenden Prozentanteilen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden zusteht ist hier der Bundesrat immer zu beteiligen. Durch unterschiedliche Mehrheitsverhältnisse in beiden Organen kam es bisher immer parteipolitischen Spielchen. Die Opposition hatte traditionell alle wichtigen Gesetzt hier blockiert.

Hier ist aber nicht Schluss! Meist (wenn die Differenzen nicht so groß sind) wird der Vermittlungsausschuss angerufen, der soll dann einen Kompromiss finden. Die gefundene „Lösung“ wird dann nur noch dem Bundestag zur Entscheidung vorgelegt, der sodann meist zustimmt. Dies Lösung darf aber keine ganz neuen Bestandteile haben, wie es beim Haushaltsbegleitgesetz offensichtlich mit der sog. Koch-Steinbrück-Liste geschehen ist. Mich wundert nur, dass bei dieser Rasenmähermethode ganz zufällig die Abgeordnetenpauschale als Subvention „übersehen“ wurde.

Der Vermittlungsausschuss ist ein Gremium, das zwischen Bundestag und Bundesrat fungiert. Der Vermittlungsausschuss besteht aus 16 Mitgliedern des Bundesrates und ebenso vielen des Bundestages, die entsprechend den Fraktionsstärken benannt sind. Seine Aufgabe liegt darin, einen Konsens zwischen Bundestag und Bundesrat zu finden, wenn vom Bundestag beschlossene Gesetze im Bundesrat keine Mehrheit finden. Weichen Beschlüsse des Vermittlungsausschusses von denen des Bundestages ab, ist eine erneute Beschlussfassung im Bundestag erforderlich. Ist zu einem Gesetz die Zustimmung des Bundesrates erforderlich, so können auch der Bundestag und die Bundesregierung die Einberufung des Vermittlungsausschusses verlangen, um eine Einigung herbeizuführen.

 

Bundespräsident

Aufgaben des Bundespräsident als Staatsoberhaupt sind:

  • die Repräsentation der Bundesrepublik Deutschland nach innen und außen (durch sein öffentliches Auftreten bei staatlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Veranstaltungen, durch Reden, durch Besuche in Ländern und Gemeinden, durch Staatsbesuche im Ausland und den Empfang ausländischer Staatsgäste),
  • die völkerrechtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland (Art. 59 Abs. 1 Satz 1 GG), der Abschluss von Verträgen mit auswärtigen Staaten (Art. 59 Abs. 1 Satz 2 GG), die Beglaubigung (Bestellung) der deutschen diplomatischen Vertreter und der Empfang (Entgegennahme der Beglaubigungsschreiben) der ausländischen Diplomaten (Art. 59 Abs. 1 Satz 3 GG).
  • der Vorschlag für die Wahl des Bundeskanzlers (Art. 63 GG),
  • die Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers (Art. 63, 67 GG) und der Bundesminister (Art. 64 GG),
  • die Auflösung des Bundestages (Art. 63 Abs. 4 Satz 3, Art. 68 GG),
  • die Ausfertigung (Unterzeichnung) und Verkündung von Gesetzen (Art. 82 GG),
  • die Ernennung und Entlassung der Bundesrichter, der Bundesbeamten, der Offiziere und Unteroffiziere (Art. 60 Abs. 1 GG),
  • das Begnadigungsrecht für den Bund (Art. 60 Abs. 2 GG).

Für die Gültigkeit eines Gesetzes muss dieses vom Bundespräsidenten noch ausgefertigt werden und kann dann erst im Bundesanzeiger verkündet werden.

 
     
Copyright 2005
Seite im Netz seit 01.08.2005
letzte Aktualisierung: 14.08.2005