Jährlich
werden zahlreiche Gesetze erlassen, die meisten davon dienen
lediglich dazu Gesetzeslücken zu schließen oder handwerkliche
Fehler zu beseitigen. Leider ist es den Gesetzgebungsorganen
seit einiger Zeit nicht mehr möglich nur ein Steuergesetz
pro Jahr auf den Weg zu bringen. So kommt es immer häufiger
vor, dass Neuregelungen mitten im Jahr in Kraft treten. Deren
tatsächliche Geltung wird nicht selten im Rahmen einer sog. „Übergangsregelung“ nach
hinten verschoben. Besonders betroffen ist die Umsatzsteuer,
da bei Abweichungen von der 6. EG-Richtlinie noch der Europarat
zustimmen muss.
Alle Gesetze des Bundes gefällig? http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/GESAMT_index.html
Bundestag
Häufig wird das Gesetzgebungsverfahren dazu missbraucht
um eine geänderte höchstrichterlichen Rechtsprechung
wieder einzuführen. Hat in der Vergangenheit der BFH im
Sinne der Regierung entschieden und ändert seine Meinung
später pro Steuerpflichtigen ab wird versucht mit einer
Gesetzesänderung wieder den alten Stand herzustellen. Dieses
Verhalten erinnert mich immer an zwei Kinder im Sandkasten. Die
ganze Zeit darf deines mit dem Förmchen spielen, nach einiger
Zeit möchte auch das andere genau dieses Förmchen.
Daraufhin wird der große Bruder gerufen, der den alten
Zustand wieder herstellen soll (Förmchen-Theorie). Am besten
noch rückwirkend. Ab und zu schaut aber auch mal die Mutter
(Bundesverfassungsgericht) nach dem Rechten und der Bundespräsident
hat auch noch eine häufig unterschätzte Tätigkeit.
Bundesrat
Die Steuergesetze bedürfen in der Regel der Zustimmung
des Bundesrates. Das ist die Ländervertretung, die Gesetzen
zustimmen muss, die auch sie betreffen. Weil die Einkommensteuer
zu jährlich festzulegenden Prozentanteilen dem Bund, den
Ländern und den Gemeinden zusteht ist hier der Bundesrat
immer zu beteiligen. Durch unterschiedliche Mehrheitsverhältnisse
in beiden Organen kam es bisher immer parteipolitischen Spielchen.
Die Opposition hatte traditionell alle wichtigen Gesetzt hier
blockiert.
Hier ist aber nicht Schluss! Meist (wenn die Differenzen nicht
so groß sind) wird der Vermittlungsausschuss angerufen,
der soll dann einen Kompromiss finden. Die gefundene „Lösung“ wird
dann nur noch dem Bundestag zur Entscheidung vorgelegt, der sodann
meist zustimmt. Dies Lösung darf aber keine ganz neuen Bestandteile
haben, wie es beim Haushaltsbegleitgesetz offensichtlich mit
der sog. Koch-Steinbrück-Liste geschehen ist. Mich wundert
nur, dass bei dieser Rasenmähermethode ganz zufällig
die Abgeordnetenpauschale als Subvention „übersehen“ wurde.
Der Vermittlungsausschuss ist ein Gremium, das zwischen Bundestag
und Bundesrat fungiert. Der Vermittlungsausschuss besteht aus
16 Mitgliedern des Bundesrates und ebenso vielen des Bundestages,
die entsprechend den Fraktionsstärken benannt sind. Seine
Aufgabe liegt darin, einen Konsens zwischen Bundestag und Bundesrat
zu finden, wenn vom Bundestag beschlossene Gesetze im Bundesrat
keine Mehrheit finden. Weichen Beschlüsse des Vermittlungsausschusses
von denen des Bundestages ab, ist eine erneute Beschlussfassung
im Bundestag erforderlich. Ist zu einem Gesetz die Zustimmung
des Bundesrates erforderlich, so können auch der Bundestag
und die Bundesregierung die Einberufung des Vermittlungsausschusses
verlangen, um eine Einigung herbeizuführen.
Bundespräsident
Aufgaben des Bundespräsident als Staatsoberhaupt sind:
- die Repräsentation der Bundesrepublik Deutschland nach
innen und außen (durch sein öffentliches Auftreten
bei staatlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Veranstaltungen,
durch Reden, durch Besuche in Ländern und Gemeinden, durch
Staatsbesuche im Ausland und den Empfang ausländischer
Staatsgäste),
- die völkerrechtliche Vertretung der Bundesrepublik
Deutschland (Art. 59 Abs. 1 Satz 1 GG), der Abschluss von Verträgen
mit auswärtigen Staaten (Art. 59 Abs. 1 Satz 2 GG), die
Beglaubigung (Bestellung) der deutschen diplomatischen Vertreter
und der Empfang (Entgegennahme der Beglaubigungsschreiben)
der ausländischen Diplomaten (Art. 59 Abs. 1 Satz 3 GG).
- der Vorschlag für die Wahl des Bundeskanzlers (Art.
63 GG),
- die Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers (Art. 63,
67 GG) und der Bundesminister (Art. 64 GG),
- die Auflösung des Bundestages (Art. 63 Abs. 4 Satz
3, Art. 68 GG),
- die Ausfertigung (Unterzeichnung) und Verkündung von
Gesetzen (Art. 82 GG),
- die Ernennung und Entlassung der Bundesrichter, der Bundesbeamten,
der Offiziere und Unteroffiziere (Art. 60 Abs. 1 GG),
- das Begnadigungsrecht für den Bund (Art. 60 Abs. 2
GG).
Für die Gültigkeit eines Gesetzes muss dieses
vom Bundespräsidenten noch ausgefertigt werden und kann
dann erst im Bundesanzeiger verkündet werden.
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