Rechtsprechung Die Judikative ist grundsätzlich dreigliedrig aufgebaut.
Ausnahme ist hier aber der Finanzrechtsweg, hier gibt es nur
zwei Instanzen. Immer häufiger ziehen sich die Entscheidungen
hinaus, weil entweder das Bundesverfassungsgericht wegen verfassungsrechtlicher
Bedenken angerufen wird, oder der Europäischer Gerichtshof
um eine Vorabentscheidung gebeten wird.
Grundsätze der europäischen Verfassung (Verträge)
sind
- die Niederlassungsfreiheit und
- der freie Güter und Geldverkehr
Hiervon sind diejenigen Regelungen betroffen, die im Ausland
Ansässige benachteiligen. Aus nationaler Sicht ist das auch
oft gewollt. Ist nun aber der Ausländer innerhalb der EU
ansässig müssen die Barrieren beseitigt werden.
Hauptanwendungsfall ist die Umsatzsteuer, weil die 6. EG-Richtlinie
kaum Ausnahmen zulässt, oder zumindest hohe Hürden
für Alleingänge gesteckt hat. Bestes Beispiel ist der
halbe Vorsteuerabzug für KFZ-Kosten, die auch privat mitgenutzt
werden. Von dem damaligen Finanzminister Lafontaine durchgefochten
trat das rechtswidrige Gesetz am ___ in Kraft. Nach seinen Rücktritt
( 18.03.1999 , nach 5 Monate) hatte niemand an die notwendige
Zustimmung der EU gedacht, bis der BFH die Frage dem Bundesverfassungsgericht
vorgelegt hat. Die kam dann ___ aber nicht Rückwirkend,
weil das nicht so vorgesehen ist im Vertrag von Maastricht.
Finanzgerichte
Klagevorschläge zur Einkommensteuer:
pauschaler Abzug von 30 v. H. des Bruttolohns als Werbungskosten
für nichtselbständige Tätigkeit,
- Abzug der Arbeitslosenversicherung als Werbungskosten aus
nichtselbständige Tätigkeit,
- Abzug der Beiträge an die Rentenversicherungsträger
als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften.
Mittlerweile ergehen die Bescheide im ersten Punkt teilweise
vorläufig (§ 164 AO). Wenn man sich jedoch den Vorläufigkeitsvermerk
genauer ansieht, stellt sich heraus, dass dieser nur den Fall
abdeckt, dass die Regelung gegen höherrangiges Recht verstößt.
Dem Einkommensteuerrecht höherrangig ist lediglich das Grundgesetz
und das EU-Recht. Nicht Gegenstand der Überprüfung
ist also ob das Abgeordnetengesetz zum Einkommensteuerrecht „höherrangig“ ist.
Unstreitig sollen unsere Abgeordneten unabhängig bleiben,
das steht einer zutreffenden Besteuerung gem. § 85 AO nicht
entgegen. Richtig ist auch dass § 12 Abs. 2 Nr. 1-4 AbgG
abzugsfähige Werbungskosten abgelten. Im Zweifel ist von
allen anderen Steuerpflichtigen der Zahlungsfluss nachzuweisen
(§ 11 EStG). Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung,
dass ein Steuerpflichtiger seine Aufwendungen so steuert, dass
er neben den Pauschalen seine tatsächlichen Aufwendungen
zusätzlich geltend machen möchte.
Ergänzend sei noch auf ein Urteil des BFH (___) hinzuweisen,
in dem die pauschal abgerechneten Überstunden- und Nachtzuschläge
als laufender Lohn versteuert wurden, weil keine Einzelabrechnung
durchgeführt wurde.
Die Hoffnung ist, dass die Abgeordneten sehen wie kompliziert
des Steuerrecht ist und sodann endlich richtige Reformen beginnen.
Links
Offizielle Stellen
An Arbeitnehmer gewährte „zinsverbilligte“ Darlehen
sind nach der R 36 LStR als Sachbezug zu versteuern, wenn der
Zinssatz unter 5 v. H. liegt. Da diese Richtlinie nicht jährlich
angepasst wird ist zusätzlich die markübliche Verzinsung
zu prüfen (FG Köln K 10 999/01). Die kann unter
anderem hier abgefragt werden.
Die IHK unterstützt Sie auch bei der Bearbeitung der Vorsteuervergütungsverfahren
im europäischen ausland. Bitte denken Sie daran, dass es
für diese Anträge eine Ausschlussfrist bis zum 30.06.
des Folgejahres gibt. Daher sollten die Anträge spätestens
bis zum 30.05. des Folgejahres bei der IHK sein. Zuständig
ist eine zentrale Stelle.
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