Rechtsprechung

Die Judikative ist grundsätzlich dreigliedrig aufgebaut. Ausnahme ist hier aber der Finanzrechtsweg, hier gibt es nur zwei Instanzen. Immer häufiger ziehen sich die Entscheidungen hinaus, weil entweder das Bundesverfassungsgericht wegen verfassungsrechtlicher Bedenken angerufen wird, oder der Europäischer Gerichtshof um eine Vorabentscheidung gebeten wird.

Grundsätze der europäischen Verfassung (Verträge) sind

  • die Niederlassungsfreiheit und
  • der freie Güter und Geldverkehr

Hiervon sind diejenigen Regelungen betroffen, die im Ausland Ansässige benachteiligen. Aus nationaler Sicht ist das auch oft gewollt. Ist nun aber der Ausländer innerhalb der EU ansässig müssen die Barrieren beseitigt werden.

Hauptanwendungsfall ist die Umsatzsteuer, weil die 6. EG-Richtlinie kaum Ausnahmen zulässt, oder zumindest hohe Hürden für Alleingänge gesteckt hat. Bestes Beispiel ist der halbe Vorsteuerabzug für KFZ-Kosten, die auch privat mitgenutzt werden. Von dem damaligen Finanzminister Lafontaine durchgefochten trat das rechtswidrige Gesetz am ___ in Kraft. Nach seinen Rücktritt ( 18.03.1999 , nach 5 Monate) hatte niemand an die notwendige Zustimmung der EU gedacht, bis der BFH die Frage dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt hat. Die kam dann ___ aber nicht Rückwirkend, weil das nicht so vorgesehen ist im Vertrag von Maastricht.

Finanzgerichte

Klagevorschläge zur Einkommensteuer:

pauschaler Abzug von 30 v. H. des Bruttolohns als Werbungskosten für nichtselbständige Tätigkeit,

  • Abzug der Arbeitslosenversicherung als Werbungskosten aus nichtselbständige Tätigkeit,
  • Abzug der Beiträge an die Rentenversicherungsträger als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften.

Mittlerweile ergehen die Bescheide im ersten Punkt teilweise vorläufig (§ 164 AO). Wenn man sich jedoch den Vorläufigkeitsvermerk genauer ansieht, stellt sich heraus, dass dieser nur den Fall abdeckt, dass die Regelung gegen höherrangiges Recht verstößt. Dem Einkommensteuerrecht höherrangig ist lediglich das Grundgesetz und das EU-Recht. Nicht Gegenstand der Überprüfung ist also ob das Abgeordnetengesetz zum Einkommensteuerrecht „höherrangig“ ist.

Unstreitig sollen unsere Abgeordneten unabhängig bleiben, das steht einer zutreffenden Besteuerung gem. § 85 AO nicht entgegen. Richtig ist auch dass § 12 Abs. 2 Nr. 1-4 AbgG abzugsfähige Werbungskosten abgelten. Im Zweifel ist von allen anderen Steuerpflichtigen der Zahlungsfluss nachzuweisen (§ 11 EStG). Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Steuerpflichtiger seine Aufwendungen so steuert, dass er neben den Pauschalen seine tatsächlichen Aufwendungen zusätzlich geltend machen möchte.

Ergänzend sei noch auf ein Urteil des BFH (___) hinzuweisen, in dem die pauschal abgerechneten Überstunden- und Nachtzuschläge als laufender Lohn versteuert wurden, weil keine Einzelabrechnung durchgeführt wurde.

Die Hoffnung ist, dass die Abgeordneten sehen wie kompliziert des Steuerrecht ist und sodann endlich richtige Reformen beginnen.

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Offizielle Stellen

An Arbeitnehmer gewährte „zinsverbilligte“ Darlehen sind nach der R 36 LStR als Sachbezug zu versteuern, wenn der Zinssatz unter 5 v. H. liegt. Da diese Richtlinie nicht jährlich angepasst wird ist zusätzlich die markübliche Verzinsung zu prüfen (FG Köln K 10 999/01). Die kann unter anderem hier abgefragt werden.

Die IHK unterstützt Sie auch bei der Bearbeitung der Vorsteuervergütungsverfahren im europäischen ausland. Bitte denken Sie daran, dass es für diese Anträge eine Ausschlussfrist bis zum 30.06. des Folgejahres gibt. Daher sollten die Anträge spätestens bis zum 30.05. des Folgejahres bei der IHK sein. Zuständig ist eine zentrale Stelle.

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letzte Aktualisierung: 14.08.2005